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16. Dezember 2020

Bundesgerichtsurteil erhöht PV-Rentabilität im ZEV um 1.5%

Neu darf der Ertrag bei Investitionen den Referenzzinssatz um 2 Prozent übersteigen. Das bedeutet: Investitionen in Photovoltaikanlagen werden rentabler. Was das für den Solartarif in Ihrem ZEV bedeutet, zeigen wir Ihnen mit unserer Berechnungsvorlage.

Das neue Bundesgerichtsurteil ( 4A_554/2019 ) über die Ertragsberechnung bei Mietliegenschaften ist für Immobilienbesitzer eine gute Nachricht – und damit auch für die Photovoltaik-Branche. Denn die neue Rechtsprechung ist auch anwendbar auf Investitionen in Photovoltaikanlagen und erneuerbare Energiesysteme: Neu darf der Ertrag den Referenzzinssatz um 2 Prozent – und nicht wie bisher nur um ein halbes Prozent – übersteigen, wenn der Referenzzinssatz 2 Prozent oder weniger beträgt. Konkret heisst das: Der anwendbare Zinssatz für die Berechnung von PV-Gestehungskosten steigt von bisher 1.75 auf neu 3.25 Prozent. 

Das macht Investitionen in Eigenverbrauchs- lösungen und in ganzheitliche Netto Null-Energiesysteme in Zukunft rentabler. Diese Renditesteigerung ist nicht nur gut für die Investoren, sondern auch fürs Klima: Um die Zielsetzungen der Energiestrategie 2050 zu erreichen, müssen alle geeigneten Dach- und Fassadenflächen für die Solarstromproduktion eingesetzt werden. Je höher die Erträge in erneuerbare Investitionen, desto schneller entwickelt sich dieser PV-Zubau.

Das Urteil des Bundesgerichts bezieht sich zwar nicht explizit auf Photovoltaik-Investitionen im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV). Irène Spirig leitet in ihrem Artikel «Eigenverbrauch von Solarstrom in Mietliegenschaften», der 2019 in der Publikation mietrechtspraxis/mp (mp 2019 S. 103, Kapitel 13.3) erschienen ist, jedoch her, dass für die Ertragsberechnung von PV-Anlagen im ZEV «...der mietrechtlich massgebende Satz für die Verzinsung von Eigenkapital» anzuwenden ist.

Bestimmung des Solartarifs im ZEV

Die Bestimmung des Solartarifes in Mietliegenschaften mit ZEV-Nutzungskonzept bleibt unverändert komplex. Sie ist abhängig von drei Elementen:

  • den Gestehungskosten,
  • der Rücklieferung und 
  • dem Tarif des Standard-Stromproduktes.

Der neu anwendbare Ertragszins erhöht die PV-Gestehungskosten. Die Gestehungskosten entsprechen gemäss Regulation (Art. 16 EnV) der Summe aus den anrechenbaren Kapitalkosten der Anlage und den Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Anlage. 

Für die Berechnung des ZEV-Solartarif müssen sodann die Rückspeise-Erlöse von den Gestehungskosten abgezogen werden. Mit anderen Worten: Höhere Gestehungskosten führen zu einem höheren Rückspeiseverlust (weil sich die Differenz zwischen Gestehungskosten und Rückliefertarif vergrössert), den der Investor im ZEV-Solartarif kompensieren darf. 
Diese Regel ist auch aus energiestrategischer Sicht relevant, weil sie dazu führt, dass in Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) auch gross dimensionierte PV-Anlagen, die die maximale Dachfläche nutzen, für Investoren attraktiv sind.

Das dritte Element der Solartarif-Berechnung trat mit der Revision der Energieverodnung EnV am 1. April 2019 in Kraft: Seither wird dem Vermieter eine definierte Gewinnmarge zugestanden. Diese richtet sich nach der Differenz zwischen dem oben beschriebenen ZEV-Solartarif und dem Tarif für das Standard-Stromprodukt des Verteilnetzbetreibers (VNB) – jeweils inklusive Messkosten. Der Vermieter darf die Hälfte dieser Differenz für sich behalten.

Weil der Solarstrom nicht teurer verkauft werden darf als das Referenzprodukt aus dem Netz (Art. 16 Abs. 3 EnV), bildet der Tarif des Standard-Stromproduktes für Privatkunden gleichzeitig die Kappungsgrenze für den ZEV-Solartarif. 

Berechnen Sie mit dem unten verlinkten ZEV-Solartarif-Kalkulator den gültigen ZEV-Solartarif für das kommende Kalenderjahr:

SEL-Kalkulator herunterladen und ZEV-Solartarif berechnen

 

 

Photo by Amol Tyagi on Unsplash


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