Energieverordnung: Jürg Grossen's Impuls
Obschon im April eine neue Version der Energieverordnung (EnV) in Kraft getreten ist, läuft bereits die Vernehmlassung für die übernächste Version der EnV . Die Vernehmlassung der Teilrevisionen endet am 19. Juni 2019. Das entscheidende Element darin ist den Bemühungen von Jürg Grossen, Nationalrat und SEL-VR-Präsident, zu verdanken. Es verändert die Bestimmungen zum Strompreis-Benchmark, der als Maximalwert gilt, um den Preis für den selbst produzierten Solarstrom innerhalb eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) zu definieren.
Energieverordnung: die neue Formulierung
Neu soll Art. 16 Abs. 3 so lauten: “Den Mieterinnen und Mietern darf für die internen Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und c nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des externen Standardstromprodukts betragen würden, wenn die Mieterinnen und Mieter nicht Teil des Zusammenschlusses wären. Sind diese internen Kosten tiefer als die Kosten des externen Standardstromprodukts ohne Zusammenschluss, so kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Mieterinnen und Mietern zusätzlich höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung stellen.”
Schluss mit diesen drei Fehlanreizen
Mit dieser Formulierung werden drei Fehlanreize der aktuellen Formulierung der Energieverordnung ausgemerzt.
Fehlanreiz 1: Investierende verlieren die Aussicht auf Rendite
Ein ZEV wird üblicherweise in Bezug auf das externe Stromprodukt, das der Zusammenschluss in Ergänzung zum selbst produzierten Solarstrom braucht, zum Grosskunden. Dadurch sinken die Preise für den externen Strom und somit liegt der Benchmark tiefer, den der Preis des eigenenen Solarstroms unterbieten muss. Die Kunden im ZEV profitieren also wie Grosskunden von tiefen Strompreisen. Für Investoren*innen ist es aber schwierig, bei diesem tiefen Benchmark-Preis für den eigenen Solarstrom ihre Investition in die Photovoltaikanlage zu amortisieren. Die kurze Zusammenfassung: Ein Investor investiert in den ZEV, die Kunden im ZEV profitieren von tieferen Strompreisen, aber für den Investor selbst ist das Ganze nicht rentabel.
Fehlanreiz 2: aus falschen Motiven ein teureres Stromprodukt wählen
Wenn Investoren*innen den eigenen Solarstrom rentabel machen wollen, müssen sie dafür sorgen, dass der Benchmark höher wird (Basis ist gemäss der aktuell noch geltenden Energieverordnung der Preis für den tatsächlich von extern bezogenen Strom). Das geht zum Beispiel, indem man den externen Strom teurer einkauft. Dadurch wird zwar der Benchmark eingehalten, aber die Mieter*innen müssen mehr für den extern bezogenen Strom bezahlen.
Fehlanreiz 3: künstlich höhere Peaks anpeilen
Die Kosten für den Strom aus dem Netz können in ZEVs auch durch hohe Leistungsspitzen nach oben getrieben werden. Wie beim Fehlanreiz 2 dient auch eine solche Entscheidung dazu, den Benchmark-Strompreis höher anzusetzen. Hingegen läuft das Ansinnen der Philosophie eines intelligenten Lastmanagements entgegen und widerspricht ökologischen Grundsätzen. Wie bei Fehlanreiz 2 werden auch hier die Mieter benachteiligt.
Wichtiger Schritt für Eigenverbrauchslösungen
Diesen drei Fehlanreizen wird dank Jürg Grossens Engagement der Riegel geschoben. Mit der neuen Regelung in der EnV wird das rechtlich festgeschrieben, was in der Praxis die Kunden wirklich interessiert: dass die Mieter*innen im ZEV höchstens so viel bezahlen wie ohne ZEV. Meist ist es in der Praxis weniger - und das bei ökologisch produziertem Strom vom eigenen Dach!
Toll, dass unser Verwaltungsratspräsident diese wichtige Verbesserung der Energieverordnung erreicht hat. Die Entwicklung der Eigenverbrauchs-Energielösungen in der Schweiz ist damit einen grossen Schritt weiter.